Ausgleich für Bodenreform
Bismarck-Erben erhalten Recht: Otto II. nun doch nicht »unwürdig«
Das Verwaltungsgericht in Magdeburg hat am 29. März ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Es hat der Klage von Nachkommen Otto (II.) Fürst von Bismarcks auf Entschädigung stattgegeben. Geklagt hatten Ferdinand von Bismarck, Urenkel des „Eisernen Kanzlers“, Sohn Ottos (II.) und Vorsitzender des Bismarck-schen Familienverbandes, und seine Geschwister. Die Gerichtsentscheidung: Die Erben erhalten eine Ausgleichszahlung für das Rittergut Schönhausen bei Stendal in Höhe von 130000 Euro. „Bewegliche Gegenstände“ sind ihnen – „soweit möglich – zurückzugeben“.
Dieses Urteil ist der Schluss-punkt eines langen Rechtsstreits. Im Dezember 2007 stellte die Familie Bismarck einen Antrag auf Ausgleichsleistungen. Denn sie hatte 1946 unter der sogenannten Bodenreform ihren 2118 Hektar großen Besitz in Schönhausen verloren. Er wurde von der sowjetischen Militärmacht enteignet.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht im November 2008 ab. Zur Begründung wurde auf die prominente Stellung von Bismarcks in der NS-Zeit verwiesen, der als Diplomat „dem NS-System erheblich Vorschub geleistet“ habe. Damit greife die „Unwürdigkeitsklausel“, nach der es keine Ausgleichszahlungen gibt.
Otto von Bismarck (1897–1975) war von 1940 bis 1943 als Gesandter der Deutschen Botschaft in Rom tätig. In der Weimarer Republik war er Mitglied der DNVP, 1933 wurde er Mitglied der NSDAP. Von 1953 bis 1965 war er CDU-Bundestagsabgeordneter.
Gegen das Urteil legte die Familie Rechtsmittel ein. Die nächsthöhere Instanz – das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – ordnete 2009 eine Neuverhandlung an. Es wurde darauf hingewiesen, dass Bismarck Italien vor den deutschen Absichten in Bezug auf auszuliefernde kroatische Juden gewarnt habe und so zu deren Nichtauslieferung beigetragen habe.
Bei der nun stattgefundenen Neuverhandlung in Magdeburg revidierte das Gericht sein eigenes Urteil vom November 2008. Es kam zu der Überzeugung, dass ein „erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems“ durch Otto (II.) von Bismarck nicht festzustellen sei. Soweit von Bismarck dem System genützt habe, indem er den Namen seines Großvaters in das NS-System eingebracht habe, könne dies zumindest nicht als „erhebliches Fördern“ bewertet werden, hieß es. Damit lägen die Voraussetzungen für einen Ausschluss von Ausgleichsleistungen nicht vor.
Victoria v. Gottberg
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Man muss sich schon ziemlich ueber den "freiheitlichsten" Rechtsstaat auf deutschem Boden wundern.
Ich frage mich, was wohl mit den Landesverraetern passsieren wird, wenn sie mal aus ihren wohlbezahlten Stellungen davongejagt werden. Das muss ja wohl mal passieren, ausser dass sie es wirklich fertigbringen das Volk total auszurotten, dem sie zu dienen gelobt haben.